........ ......... ...........str. ... 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin Fall : ................. Aktenzeichen : 22 F 1649/19 Berlin, 08.11.2019 hiermit beantrage ich die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung folgender Anträge : - Durchsetzung einer Beschwerde zum Beschluß vom 30.10.19 bezüglich der Ablehnung vom 17.8.2019 gegen die Richterin - es wird vorsorglich die Ablehnung der Richter Hennemann und Dr. Menne 13. Senat Kammergericht beantragt - es wird beantragt den gesetzlich zuständigen Richter zu benennen, damit vor Beginn von Aktivitäten zur Entscheidung die konkrete Begründung bezüglich der Ablehnung übergeben werden kann Die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen liegen im Hauptverfahren in aktueller Form vor. Begründung : die Richterin Gebhardt entscheidet am 30.10.2019 die Ablehnung ihrer Person vom 17.8.2019 rechtswidrig selbst in eigener Sache, als nicht gesetzlicher Richter ! Sie gewährte kein rechtliches Gehör. Auf die Vielzahl der Vorwürfe wird seit 2016 nicht eingegangen, es wird ab der ersten Ablehnung sofort auf Unzulässigkeit wegen angeblicher Verfahrensverzögerung abgestellt. Die Verfahrensverzögerung wird jedoch von der Richterin Gebhardt organisiert. Die unterstellte offensichtliche Unzulässigkeit ist nicht begründet worden und auch nicht haltbar. Denn die Ablehnungen sind in der Regel in Verfahren gestellt, die vom Vater beantragt Wurden. Somit wird die unterstellte Unzulässigkeit nur unsinnig, denn der Vater hatte kein Interesse an einer Verzögerung, er hätte die Anträge gar nicht stellen brauchen. Auf der anderen Seite wurde beantragt, dass die Verfahren ruhen sollten bis die Ablehnung der Richterin entschieden sind, diese Anträge wurden von der Richterin nicht bearbeitet. Die Verzögerungen werden aber insbesondere durch die Richterin praktiziert. Auch in diesem Verfahren werden die Anträge des Vaters wieder nur verzögernd bearbeitet. Wenn die Ablehnung vom 17.8.2019 tatsächlich so offensichtlich unzulässig und rechtsmißbräuchlich wäre, wie behauptet, hätte die Richterin die Ablehnung in wenigen Tagen zeitnah entscheiden 2 müssen und können. Aber was tut die Richterin Gebhardt, sie verzögert die Bearbeitung der Anträge des Vaters zwei Monate. Der Richterin ist auch bewusst, dass sie das Verfahren durch die Art des Beschlusses verzögert, denn ihr ist bewusst, dass eine Beschwerde vom Vater folgerichtig erfolgen wird. Die Richterin lügt auch in dem Beschluß vom 30.10.19 wieder, sie äußert dort, dass alle zahlreich gestellten Ablehnungsanträge gegen ihre Person zurückgewiesen sind. Die Übersicht zu den Ablehnungen im Haupt-Verfahren 22 F 3123/16 beweist was andere : Ablehnung vom 22.7.16 Richterin Willenbücher Zurückweisung rechtswidrig (Richterin wurde Ablehnung bestätigt) Ablehnung 8.4.17 von Richterin Gebhardt unzulässig wegen angeblicher Verzögerung selbst entschieden Ablehnung 17.8.17 von Richterin Gellermann unzulässig wegen angeblicher Verzögerung entschieden Ablehnung 4.10.17 von Richterin Gebhardt unzulässig wegen angeblicher Verzögerung selbst entschieden Ablehnung 16.10.18 von Richterin Gebhardt unzulässig wegen angeblicher Verzögerung selbst entschieden Ablehnung 22.8.16 nicht bearbeitet Ablehnung 3.9.16 nicht bearbeitet Ablehnung 10.11.16 nicht bearbeitet Ablehnung 20.10.18 nicht bearbeitet Ablehnung 20.11.18 nicht bearbeitet Ablehnung 5.4.19 nicht bearbeitet Ablehnung 23.7.19 nicht bearbeitet von 12 Ablehnungsverfahren wurden somit 7 (ca 60 %) gar nicht bearbeitet - dass heißt bei Richterin Gebhardt "alle Verfahren wurden entschieden ! " bei den Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 hat Frau Gebhardt noch im Dienstaufsichtverfahren 313 b E1 (2/19)P lt. Mitteilung der Gerichtspräsidentin vom 5.2.19 geäußert, dass die Richterin Gebhardt am 23.11.2018 alles Erforderliche zur Bearbeitung eingeleitet hat. Aber ein Jahr danach ist noch nichts bearbeitet und entschieden, und die Richterin Gebhardt behauptet in dem Beschluß vom 30.10.19 einfach, die Ablehnungen seien schon entschieden. hier frage ich, wer lügt jetzt, : die Gerichtspräsidentin Abel oder die Richterin Gebhardt ? ich glaube : es lügt die Richterin Gebhardt und zwar auch "wissentlich" ! die Richterin täuscht schon mit der Formulierung, in einer Vielzahl von Vorverfahren, denn auf der anderen Seite fordern die Richter immer, die Eingrenzung auf das anstehende Verfahren. und das ist hier das Verfahren 22 F 1649/19 in welchem es nur eine Ablehnung vom 31.3.2019 und 17.8.19 gibt. auch die Darstellung, "sie hätte "wissentlich die Unwahrheit" gesagt, entbehrt jeder Grundlage", ist eine falsche Zweckbehauptung, warum werden diese Aussagen nicht konkret mit Daten begründet, hierzu hatte sie über drei Jahre Gelegenheit, offensichtlich, weil es nicht möglich ist. Damit ist die Richterin schon wieder unehrlich, was alleine schon ein Grund zur Befangenheit darstellt. die Darstellung der Richterin Gebhardt „mein Verhalten in den Vorverfahren begründet keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Antragsgegner“, ist eines Richters unwürdig, denn solche Bewertung steht ihm lt. Gesetz nicht zu. Somit hat die Richterin ihr nicht zustehende 3 Aufgaben übernommen, um ihre Interessen zu vertreten. Zum anderen dienen solche Bemerkungen auch dem Ziel, andere entscheidende Richter zu beeinflussen. Auch die weiteren Ausführungen in dem Beschluß vom 30.10.19 sind nicht nachvollziehbar, denn der Vater wurde über das Verfahren 22 F 1649/19 mit Übergabe eines PKH-Antrages der Mutter lt. Schreiben vom 15.3.19 informiert. Hierzu wurde eine Stellungnahme mit Schreiben vom 31.3.2019 vom Vater übergeben. In dieser Stellungnahme wurde Pauschal ein Ablehnung mit der Formulierung : hiermit beantrage ich die Ablehnung der Richterin Gebhardt, die Begründungen ergeben sich analog der Ablehnungen im Verfahren 22 F 3123/16. Eine benannte Entscheidung 5 Ar 23/19 ist dem Vater nicht bekannt. Es entsteht auch sofort die Frage, warum der PKH-Antrag der Mutter trotz Enthaltungsgebot von Tätigkeiten nach § 47 ZPO so zeitnah entschieden werden mußte, während der entsprechende Antrag des Vaters vom 31.3.19 bis heute (8 Monate Verzögerung) nicht entschieden wurde, was wiederum auf Verfahrensverzögerung der Richterin verweist. Somit ist auch die Darstellung der Richterin, sie hätte keine Tätigkeit zwischen den Befangenheitsanträgen vorgenommen nur unsinnig. Mit Schreiben vom 23.7.2019 wurde die im Verfahren 22 F 3123/16 gestellte Ablehnung separat in diesem Verfahren zum Gericht gereicht, da für jedes Verfahren gesonderte Ablehnung gestellt werden muß. Zum anderen fällt die Richterin Gebhardt ja insbesondere durch Untätigkeit auf. Hierzu wurde auch schon auf folgenden Webseiten informiert : http://gebhardt-richterin.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-willkür.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-christina.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-ag-pankow.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-charakterschwäche.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-diskriminierung.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-kindeswohlgefährdung.rechtsbeugung-richter.de Auch wurde im Verfahren 22 F 3123/16 ein Antrag vom 3.3.2019 nach § 48 FamFG gestellt, es gibt keinerlei Bearbeitung (8 Monate Verzögerung). Auch ein Umgangsverfahrensantrag des Großvaters vom 3.3.2019 wird seit 8 Monaten Im Verfahren 22 F 1683/2019 verzögert mit sehr negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl. Auch in diesem Verfahren werden die Anträge des Vaters wieder nur verzögernd bearbeitet. Hierzu wurde oben schon bezüglich Entscheidung PKH und der Ablehnung ausgeführt. Beispiel einer benannten wissentlichen Lüge der Richterin Gebhardt : Im Verfahren 22 F 1683/19 wird falsch behauptet, die Ablehnung des Großvaters vom 3.3.19 wurde im Verfahren 22 F 3123/16 getätigt (dies ist eine Straftat, denn hier wird bewusst getäuscht). Auf diese Lüge wird weiterhin bestanden, obwohl noch eine Richtigstellung mit Schreiben vom 12.3.19 erfolgte, die Richterin hielt ihre Lüge trotzdem aufrecht, nur um die Ablehnung zurückweisen zu können. R. ...........